Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

Retour à la liste

Autophon-Funktechnik für die Apartheidpolizei

Catégorie de biens: Unklar

Rassentrennungsschild am Strand von Muizenberg, Kapstadt, Juni 1985. Ulrich Stelzner (Ullischnulli) / Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Kontextbild zur Apartheid; kein Beleg einer Waffenlieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Rassentrennungsschild am Strand von Muizenberg, Kapstadt, Juni 1985.

CC BY-SA 3.0

Autophon in Solothurn lieferte ab 1966 Radioverbindungsmaterial im Wert von drei Millionen Franken an die südafrikanische Staatspolizei. Eine Studie des Nationalfonds dokumentierte das Geschäft als widerrechtliche Lieferung unter den damaligen Kriegsmaterialbestimmungen.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Südafrika durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Südafrika einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die Niederlande in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Südafrika geliefert haben (90 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Entreprises

Période

Lieferungen ab 1966

Sources