Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Decodio-Funksoftware für Indien und Serbien

Catégorie de biens: Dual-Use-Güter (GKG)

Decodio erhielt wiederholt Ausfuhrbewilligungen für Überwachungssoftware nach Indien. 2024 betrug der bewilligte Wert 527’400 Franken; die Software fiel unter die Kategorie 5D001.c. Decodio erhielt 2023 und 2024 Ausfuhrbewilligungen für Überwachungssoftware nach Serbien. 2024 wurden 479’407 Franken in der Kategorie 5D001.c bewilligt.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Indien und Serbien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Indien und Serbien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Indien: Frankreich (6’103 Mio. TIV); Serbien: Frankreich (114 Mio. TIV).

Pays

Entreprises

Période

Bewilligungen 2020–2024

Sources