Feldkanonen für Fulgencio Batista
Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Public Domain laut Commons – Kuba
Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Kuba durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Kuba einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.
Pays
Entreprises
Période
1950er
Sources
- Jan Suter, „Schweizer Waffenausfuhren in die Karibik“, in Unheimliche Geschäfte, S. 315