Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Feldkanonen für Fulgencio Batista

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Fulgencio Batista bei der Pressekonferenz nach seinem Putsch, Havanna, 10. März 1952. Urheber unbekannt; historische Aufnahme, über cuba1952-1959.blogspot.com. Via Wikimedia Commons. Rechtebegründung auf der Dateiseite. Lizenzprüfung: 26.09.2026.
Fulgencio Batista bei der Pressekonferenz nach seinem Putsch, Havanna, 10.

Public Domain laut Commons – Kuba

Batista-Diktatur wurde mit Schweizer Kriegsmaterial beliefert: 24 Stück 7,5-cm-Feldkanonen und 50'000 Schuss Munition von Hispano-Suiza.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Kuba durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Kuba einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Pays

Entreprises

Période

1950er

Sources

  • Jan Suter, „Schweizer Waffenausfuhren in die Karibik“, in Unheimliche Geschäfte, S. 315