Flugabwehr-Ersatzteile für Bahrains König Hamad
Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Bahrain durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Bahrain einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Bahrain geliefert haben (1’768 Mio. TIV).
Pays
Conflits
Période
Ausfuhren 2011; parlamentarische Antworten 2012
Sources
- GSoA: Schweizer Kriegsmaterial für die repressive Diktatur in Bahrain, 27.10.2011
- Schweizer Parlament, Interpellation 11.4069: Kriegsmaterialexporte nach Bahrain, Saudi-Arabien und Arabische Emirate; Antwort des Bundesrates, Ziffer 1 (französischer Volltext geprüft)
- Schweizer Parlament, Motion 12.3360: Verbot des Waffenexports nach Bahrain; Antwort des Bundesrates 2012 (französischer Volltext geprüft)