Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Flugabwehr für Pervez Musharrafs Pakistan

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011. 玄史生 / Wikimedia Commons (Eigenaufnahme). Via Wikimedia Commons. Illustration der Oerlikon-35-mm-Familie; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011.

CC BY-SA 3.0

Pakistan war 2008 mit rund 110 Millionen Franken der grösste Abnehmer Schweizer Kriegsmaterials. Die Lieferungen umfassten Flugabwehrsysteme. Das Exportvolumen lag etwa dreimal so hoch wie 2007. Nach einer vorübergehenden Sistierung der Ausfuhren 2007 bewilligte der Bundesrat 2008 ein Geschäft über 21 Flugabwehrsysteme samt Munition, das mit 136 Millionen Franken beziffert wurde. Am 25. März 2009 genehmigte der Bundesrat die Ausfuhr von 12’500 Patronen für Flugabwehrgeschütze nach Pakistan im Wert von rund 13 Millionen Franken. Die Genehmigung wurde in der Debatte über den Exportstopp für Pakistan kritisiert. Am selben Tag beschloss der Bundesrat, für Pakistan, Saudi-Arabien und Ägypten grundsätzlich keine neuen Kriegsmaterialausfuhrbewilligungen zu erteilen. Ausgenommen blieben insbesondere Ersatzteile und Munition für bereits bewilligte Güter sowie Kleinwaffen für private oder sportliche Zwecke. Der zeitgenössische Swissinfo-Bericht vom 14. November 2007 nennt Oerlikon Contraves als Hersteller und datiert die ursprüngliche Bewilligung des 136-Millionen-Geschäfts auf Dezember 2006. Bis zur vorläufigen Sistierung im November 2007 seien sechs Systeme im Wert von rund 38 Millionen Franken geliefert worden. Zusätzlich bestand eine Option für drei weitere Systeme zu rund 20 Millionen Franken. Die Quelle spricht bei den 21 Einheiten von Systemen.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Pakistan geliefert haben (2’134 Mio. TIV).

Pays

Entreprises

Période

Bewilligung 2006; Teillieferungen/Sistierung 2007; Freigabe 2008; Munitionsbewilligung 2009

Sources