Geschützteile für Ali Khameneis Iran
Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Iran, Thailand und Pakistan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Iran, Thailand und Pakistan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Thailand: USA (476 Mio. TIV); Pakistan: USA (2’134 Mio. TIV).
Pays
Entreprises
Période
Rechteerwerb 1993/1994; Thailand-Lieferung vor 1997; Iran 1997; Pakistan-Verhandlungen 1998; Ermittlungen bis 2000 berichtet
Sources
- Österreichisches Parlament, Anfrage 5285/J, XX. GP: Kanonenteile für den Iran (parlamentarische Anfrage, kein Urteil)
- Facts, 21.12.2000, S. 20: Bührles tödliche Fracht (Daniel Ammann)
- Facts, 23.07.1998, S. 54: Waffen für die Mullahs (Daniel Ammann)
- Aargauer Zeitung, 19.12.2000, S. 23: Illegaler Waffenexport nach Iran? (Arthur Meyer)