Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Gestoppte Kleinwaffen für Serbien

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Das SECO verweigerte 2017 ein Ausfuhrgesuch für verschiedene Kleinwaffen und Zubehör nach Serbien. Der Entscheid stützte sich auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der damaligen Kriegsmaterialverordnung: das Risiko einer Weitergabe an unerwünschte Endempfänger.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Serbien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Serbien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Serbien geliefert hat (114 Mio. TIV).

Pays

Période

2017

Sources