Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Gestoppter Mowag-Vorführpanzer für Tamim

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Tamim bin Hamad Al Thani; Porträtausschnitt aus einer Aufnahme von 2013. Erin A. Kirk-Cuomo / Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt; Bearbeitungsdatum der Dateiseite 11.04.2014. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Tamim bin Hamad Al Thani; Porträtausschnitt aus einer Aufnahme von 2013.

CC BY 2.0

Mowag beantragte 2015 die Ausfuhr eines gepanzerten Fahrzeugs nach Katar zu Demonstrationszwecken. Die Schweizer Behörden verweigerten die Ausfuhr wegen Katars Beteiligung am Krieg im Jemen.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Katar durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Katar einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Katar geliefert haben (7’741 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Entreprises

Période

Antrag 2015; Bundesratsentscheid 20.04.2016

Sources