Hubschrauberwaffen für Saddam Hussein über Spanien
Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Public Domain (US-Regierungswerk; PD-USGov-CIA)
Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter den vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Irak durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Irak einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Irak geliefert haben (3’948 Mio. TIV).
Pays
Conflits
Entreprises
Période
1989
Sources
- FaZ, 07.08.1989