Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Kleinwaffen für Côte d’Ivoire im Bürgerkrieg

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

2002 wurden bewilligte Schweizer Kriegsmaterialausfuhren im Wert von 1’180 Franken nach Côte d’Ivoire ausgeführt. Sie wurden vollständig in der Kategorie KM 1 für Hand- und Faustfeuerwaffen erfasst. Die Lieferung wurde 2003 im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg und den Menschenrechtsverletzungen im Land öffentlich kritisiert.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Côte d’Ivoire durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Côte d’Ivoire einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Côte d’Ivoire geliefert hat (25 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Période

Ausfuhren 2002; Veröffentlichung 2003

Sources