Mörser für Oman über Erdoğans Türkei
Catégorie de biens: Kriegsmaterial
Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte die Türkei und Oman durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für die Türkei und Oman einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Türkei: USA (3’964 Mio. TIV); Oman: Grossbritannien (1’222 Mio. TIV).
Pays
Entreprises
Période
Lieferung spätestens 2020; SECO-Bestätigung 2020; Mängelbericht 2024
Sources
- das Lamm, 08.09.2020: «Die grossen Unternehmen können sich keine Skandale mehr leisten» (Malte Seiwerth)
- Blick.ch, 25.02.2024: Chaos bei der Ruag (Raphael Rauch)