Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Oerlikon-Auslandsproduktion für das Apartheidregime

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011. 玄史生 / Wikimedia Commons (Eigenaufnahme). Via Wikimedia Commons. Illustration der Oerlikon-35-mm-Familie; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Oerlikon GDF-003 35-mm-Zwillingskanone, Taiwan, 13.08.2011.

CC BY-SA 3.0

Oerlikon-Bührle ermöglichte in Südafrika die Lizenzfertigung von Geschützläufen und Munition ab 1964 sowie später vollständiger Geschütze. In den 1980er-Jahren unterstützte der Konzern die Weiterentwicklung der 35-mm-Fliegerabwehr im Rahmen der Projekte Sleeve und Skavot technisch und organisatorisch. Am 13. November 2002 wurde eine für diesen Tag angekündigte US-Zivilklage Ed Fagans in Florida gegen Unaxis, vormals Oerlikon-Bührle, bekannt. Sie betraf Waffen- und Lizenzverkäufe von Oerlikon-Contraves während der Apartheid. Fagan nahm Unaxis für die Geschäfte vor dem Verkauf des Waffenbereichs an Rheinmetall 1999 in Anspruch. Der spätere Ausgang dieser konkret angekündigten Klage ist nicht belegt. Oerlikon-Bührle bestätigte 1974 gegenüber Schweizer Behörden einen Vertrag über 36 Flugabwehrkanonen des Typs DCA im Kaliber 35 mm samt Munition für Südafrika. Die Geschütze sollten bei Oerlikon Italiana in Mailand, ein Teil der Munition in Singapur gefertigt werden. Der Lieferplan reichte bis 1979. Der Fall betrifft Auslandsproduktion und ist vom Schweizer Bührle-Schmuggelkomplex der 1960er-Jahre zu unterscheiden. In der US-Sammelklage der South African Apartheid Litigation machten Khulumani-Kläger auch Waffenlieferungen der Oerlikon-Bührle-Gruppe geltend. Das Bundesgericht in New York liess am 8. April 2009 Teile der gegen Rheinmetall gerichteten Beihilfevorwürfe das Stadium des Klageabweisungsantrags passieren. Am 26. Dezember 2013 wurde die Klage gegen Rheinmetall wegen des unzureichenden Bezugs zu den USA und der Grenzen der extraterritorialen Anwendung des Alien Tort Statute abgewiesen. Der Entscheid von 2014 hält diesen Verfahrensabschluss fest.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Südafrika durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Südafrika einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die Niederlande in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Südafrika geliefert haben (90 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Entreprises

Période

Lizenzproduktion ab 1964; Vertrag 1974; technische Hilfe bis in die 1980er-Jahre; Klageankündigung 2002; Rheinmetall-Zivilverfahren 2009–2013

Sources