PC-7 im Bürgerkrieg unter José Eduardo dos Santos
Catégorie de biens: Besondere militärische Güter

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Angola durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Angola einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Angola geliefert hat (78 Mio. TIV).
Pays
Conflits
Entreprises
Période
Ende 1980er–1994
Sources
- TA, 30.03.1993
- Archivierter Beleg: Pilatus Darfur Kein Einzelfall neue Bilder aus Angola.html
- Facts, 13.05.2004, S. 18: Nachschub aus der Schweiz; Neutral ist nicht genug (Andreas Schmid)
- L’Hebdo, 14.03.1996, S. 23: Les quarante-trois affreux (Pierre-André Stauffer)
- Tribune de Genève, 24.05.1997: Le Pilatus est dans le collimateur des tiers-mondistes depuis vingt ans (Hauptartikel: O. G.; weitere Texte: C. T.; Foto: Olivier Heeb / AURA)