PC-9 für König Fahd im Al-Yamamah-Geschäft
Catégorie de biens: Besondere militärische Güter

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Saudi-Arabien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Saudi-Arabien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Saudi-Arabien geliefert haben (24’295 Mio. TIV).
Pays
Entreprises
Période
Lieferungen ab 1986; Einstellung der BAE-Ermittlungen 2006; britisches Urteil 2008
Sources
- MiGFlug: Pilatus PC-9, saudischer Bestand und Lieferbeginn
- Tribune de Genève, 24.05.1997: Le Pilatus est dans le collimateur des tiers-mondistes depuis vingt ans (Hauptartikel: O. G.; weitere Texte: C. T.; Foto: Olivier Heeb / AURA)
- Frühere Version von kriegsmaterial.ch
- Archivierter Beleg: Ruestungsgeschaefte und Korruption.html
- House of Lords: R (Corner House Research and others) v. Director of the Serious Fraud Office, [2008] UKHL 60, 30.07.2008 (Urteilstext)