Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Pilatus-Flugzeuge für Isaias Afwerki

Catégorie de biens: Unklar

Pilatus PC-6, 26.06.2010. Yannick Bammert / Flickr. Via Wikimedia Commons. Typenbild; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Pilatus PC-6, 26.06.2010.

CC BY 2.0

Die eritreische Regierung erwarb im Juni 2010 in der Schweiz einen für Luftbildaufnahmen ausgerüsteten Pilatus PC-6/B2-H4 Turbo Porter mit dem Kennzeichen E3-AAS. Die UNO-Monitoringgruppe beschrieb das Flugzeug 2011 als Teil der zivilen Transportflotte der Regierung und nahm Fotos in den Anhang zur Flugzeugwartung ihres Sanktionsberichts auf. Eritrea beanstandete in seiner Antwort die Verwendung der Fotos im Zusammenhang mit Embargoverstössen und betonte den zivilen Charakter der Maschine.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Eritrea durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Eritrea einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden.

Pays

Entreprises

Période

2010–2011

Sources