Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

Retour à la liste

Pilatus-Flugzeuge unter Hissène Habré und Idriss Déby

Catégorie de biens: Besondere militärische Güter

Pilatus PC-9. Les Chatfield / Flickr. Via Wikimedia Commons. Typenbild; kein Nachweis der konkreten Lieferung. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Pilatus PC-9.

CC BY 2.0

Am 28. Juni 2006 bewilligte die Schweiz die Ausfuhr eines unbewaffneten Pilatus PC-9 in den Tschad, der ausschliesslich der Pilotenausbildung dienen sollte. Das Flugzeug wurde 2006 geliefert und später bewaffnet. Le Temps berichtete am 9. Januar 2008 unter Berufung auf AFP und militärische Quellen, ein Pilatus-Flugzeug habe am 7. Januar ein Rebellenlager in Darfur angegriffen. Die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates hielt im Oktober 2008 fest, dass konkrete Beweise für einen Kampfeinsatz vorlagen und der Tschad damit die zugesicherte Verwendung verletzt hatte. Nach Angaben des SECO hatte Pilatus den Liefervertrag korrekt abgewickelt. Die Schweiz verhängte im April 2008 Sanktionen. Der Fall gab Anlass zu strengeren Ausfuhrregeln für militärische Trainingsflugzeuge. Für Herbst 1987 wird ein Angriff bewaffneter PC-7 auf ein Spital in Abéché im Osten des Tschad beschrieben. Der Tschad verfügte vor dem 2006 gelieferten PC-9 bereits über zwei Pilatus PC-7, die er aus Frankreich erworben hatte. Im Januar 2008 wurde der Erwerb auf ungefähr fünfzehn Jahre zuvor datiert. Die GSoA erklärte damals, Mechaniker von Pilatus hätten die Flugzeuge etwa ein Jahr zuvor im Tschad repariert. Diese Wartungsangabe wurde im Zusammenhang mit der möglichen Bewaffnung und Verwendung der Maschinen öffentlich diskutiert.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Tschad durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Tschad einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Italien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Tschad geliefert hat (32 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Entreprises

Période

Bericht über 1987; ältere PC-7 Anfang der 1990er-Jahre; PC-9 2006–2008

Sources