Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

Retour à la liste

Piranha und LAV für Abdullahs und Salmans Saudi-Arabien

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Mowag Piranha II 8×8, Schweizer Armee, 17.06.2016. FFA P-16 / Wikimedia Commons (Eigenaufnahme). Via Wikimedia Commons. Illustration der Piranha-Familie; Version und Fahrzeug sind nicht der konkreten Lieferung zugeordnet. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Mowag Piranha II 8×8, Schweizer Armee, 17.06.2016.

CC BY-SA 4.0

Beim Einmarsch saudischer Truppen in Bahrain im März 2011 wurden Piranha-Panzer dokumentiert. Im Mai 2015 zeigten Fernsehaufnahmen saudische Radpanzer aus der Mowag-Piranha-Familie bei Najran an der Grenze zum Jemen. Das SECO erklärte, die gezeigten Fahrzeuge seien ausserhalb der Schweiz hergestellt worden. Der saudische Bestand ging auf frühere Schweizer Lieferungen und umfangreichere ausländische Lizenzproduktion zurück. Ein weiteres Verfahren betraf kanadische Ausfuhrbewilligungen vom 8. April 2016 für auf dem Piranha basierenden LAV-Panzerfahrzeuge aus einem 2014 vereinbarten Saudi-Geschäft von General Dynamics Land Systems Canada. Der kanadische Abgeordnete Daniel Turp focht sie unter anderem wegen der Menschenrechtslage und des Jemenkriegs an. Der Federal Court wies die Klage am 24. Januar 2017 ab; der Federal Court of Appeal bestätigte dies am 6. Juli 2018. Die Gerichte liessen die ministerielle Bewilligungsentscheidung bestehen.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Saudi-Arabien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Saudi-Arabien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Saudi-Arabien geliefert haben (24’295 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Entreprises

Période

Bahrain 2011; Najran 2015; frühere Lieferungen und Lizenzfertigung; kanadische Bewilligungen 2016, Urteile 2017–2018

Sources