Plath-Technik für Kagame und Mohammed VI.
Catégorie de biens: Besondere militärische Güter

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Vietnam, Marokko, Ruanda und Jordanien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Vietnam, Marokko, Ruanda und Jordanien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Vietnam: USA (193 Mio. TIV); Marokko: USA (3’066 Mio. TIV); Jordanien: USA (677 Mio. TIV). Für Ruanda weist die Datei nur kleine Maximalwerte aus (Ruanda: USA, 2 Mio. TIV); ein Drittstaat-Beispiel mit Lieferungen in erheblichem Umfang ist damit nicht belegt.
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Entreprises
Période
Bewilligungen und Ausfuhren 2015–2024