Schweizer Fliegerabwehr an Salmans Ölanlage
Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Saudi-Arabien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Saudi-Arabien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Saudi-Arabien geliefert haben (24’295 Mio. TIV).
Pays
Conflits
Entreprises
Période
Stationierung vor dem Angriff vom September 2019; Berichte 2019–2020
Sources
- SWI swissinfo.ch, 04.02.2020: How do Swiss arms end up in conflict zones? (Julia Crawford)
- Seth J. Frantzman, Defense News, 26.09.2019: Are air defense systems ready to confront drone swarms?
- blue News, 14.01.2020: Im Jemen-Konflikt tauchen Waffen aus der Schweiz auf (Bericht über die Tages-Anzeiger-Recherche)