Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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SIG-Waffen auf Nahost-Schwarzmärkten

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

SIG 550 im Militärmuseum Morges, 17.07.2010. Rama / Wikimedia Commons. Via Wikimedia Commons. Illustration der SIG-Gewehrfamilie; nicht das konkrete Exportexemplar oder zwingend dieselbe Variante. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
SIG 550 im Militärmuseum Morges, 17.07.2010.

CC BY-SA 2.0 FR

2020 wurden auf Online-Waffenmärkten im Irak, in Syrien und im Jemen SIG-Sturmgewehre und Pistolen angeboten. Dokumentierte Angebote aus Basra betrafen unter anderem das SIG 551 und die Pistole P210. Die Lieferwege dieser Waffen blieben ungeklärt.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Irak, Syrien und Jemen durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Irak, Syrien und Jemen einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Irak: USA (3’948 Mio. TIV); Jemen: USA (26 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Entreprises

Période

2020

Sources