Starrag-Maschinen für israelische Rüstungszulieferer
Catégorie de biens: Dual-Use-Güter (GKG)

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Israel durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Israel einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Israel geliefert haben (5’009 Mio. TIV).
Pays
Conflits
Entreprises
Période
Bewilligungen Februar und Juli 2024
Sources
- SECO: Ausfuhrbewilligungen nach Israel, Sept. 2019–März 2025; PDF-Seite(n) 204 (von WOZ veröffentlicht)
- WOZ, 05.03.2026: Rüstungsexporte nach Israel – Die fatale Lücke
- SECO: Ausfuhrbewilligungen nach Israel, Sept. 2019–März 2025; PDF-Seite(n) 234 (von WOZ veröffentlicht)
- SRF/RTS: Schweizer Firmen lieferten militärisch nutzbare Güter nach Israel, 05.03.2026