Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Starrag-Maschinen für israelische Rüstungszulieferer

Catégorie de biens: Dual-Use-Güter (GKG)

Rauch und Feuer an einem Hochhaus in Gaza-Stadt nach einem israelischen Angriff, 07.10.2023. Ali Hamad / APAimages für WAFA; Commons-VRT-Freigabe 2023102210002537. Via Wikimedia Commons. Kontextbild des Gazakriegs; kein Beleg für den Einsatz Schweizer Güter oder eine Verbindung zu diesem Angriff. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Rauch und Feuer an einem Hochhaus in Gaza-Stadt nach einem israelischen Angriff, 07.10.2023.

CC BY-SA 3.0

Starrag erhielt am 12. Februar 2024 eine Bewilligung für eine CNC-Turbinenschaufel-Fräsmaschine im Wert von 1,435 Millionen Franken an Bet Shemesh Engines. Der Empfänger arbeitet mit der israelischen Luftwaffe zusammen. Am 25. Juli 2024 bewilligte das SECO Starrag Vuadens die Ausfuhr eines Fräs- und Drehzentrums für 761’000 Franken an Ricor Systems. Ricor stellt unter anderem Kühltechnik für militärische Infrarotsensoren und Zielgeräte her. Die Bewilligung 8046550 vom 12. Februar 2024 betrifft eine fünfachsige CNC-Turbinenschaufel-Fräsmaschine LX021 aus Rorschacherberg; die Kontrollpositionen sind 2B201.a1 und 2B001.b2. Das Fräs- und Drehzentrum für Ricor ist ein Bumotec 191neo aus Vuadens. Seine Bewilligungsnummer lautet 8048460; der Empfänger Ricor Systems 2011 sitzt in En Harod Ihud. Die Kontrollpositionen lauten 2B001.b und 2B201.a. SRF berichtete am 5. März 2026 über zwei ausgeführte Präzisionsbearbeitungszentren aus dem Kanton Freiburg für rund 1,4 Millionen Franken. Der Bericht ordnet diese Ausfuhren den beiden hier genannten Einzelbewilligungen nicht eindeutig zu. Für die einzelnen Geschäfte ist deshalb die Bewilligung belegt, ihre vollständige Ausführung bleibt offen.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Israel durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Israel einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Israel geliefert haben (5’009 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Entreprises

Période

Bewilligungen Februar und Juli 2024

Sources