Swiss-Arms-Gewehre für Hosni Mubaraks Ägypten
Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Public Domain (US-Regierungswerk; PD-USGov-POTUS)
Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Ägypten durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Ägypten einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Ägypten geliefert hat (4’607 Mio. TIV).
Pays
Conflits
Entreprises
Période
Bewilligung 2008; Waffenfotos und Herkunftsdebatte 2013
Sources
- SECO, Meldung/Verweis mit msg-id 19556
- seco.admin.ch – index.html
- Tribune de Genève, 28.11.2013: Des fusils d’assaut suisses contre les islamistes