Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Tessiner Motor in Aliyevs Kamikazedrohne

Catégorie de biens: Keine der Kategorien 1–3 – damals nicht gelistetes Industrieprodukt

Ilham Aliyev bei seiner Amtseinführung, 18. April 2018. Vugar Amrullayev / Press Service of the President of the Republic of Azerbaijan / President.az; Bildausschnitt. Via Wikimedia Commons. Porträt zur Illustration. Lizenzprüfung: 26.09.2026.
Ilham Aliyev bei seiner Amtseinführung, 18.

CC BY 4.0

In den Trümmern einer am 18. Oktober 2020 bei Schuschi gefundenen israelischen Harop-Drohne wurde ein Elektromotor der Tessiner Faulhaber Minimotor SA identifiziert. Aserbaidschan setzte den Drohnentyp im Bergkarabachkrieg ein. Das SECO stufte die untersuchten Motoren damals als handelsübliche Industrieprodukte ohne entsprechende Ausfuhrbewilligungspflicht ein.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Israel und Aserbaidschan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Israel und Aserbaidschan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Israel: USA (5’009 Mio. TIV); Aserbaidschan: Italien (32 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Entreprises

Période

2020

Sources