Unterwassertechnik für as-Sisi und weitere Militärkunden
Catégorie de biens: Besondere militärische Güter (ML4, ML9, ML11)
Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Taiwan, Pakistan, Ägypten, Thailand und Südkorea durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Taiwan, Pakistan, Ägypten, Thailand und Südkorea einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Taiwan: USA (4’887 Mio. TIV); Pakistan: USA (2’134 Mio. TIV); Ägypten: Frankreich (4’607 Mio. TIV); Thailand: USA (476 Mio. TIV); Südkorea: USA (10’404 Mio. TIV).
Pays
Entreprises
Période
Bewilligungen 2015, 2022 und 2024