Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Unvollständige Kontrollen in Bosnien und Malaysia

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Bei Endverbleibskontrollen in Bosnien-Herzegowina und Malaysia konnte nicht sämtliches ausgeführtes Schweizer Kriegsmaterial physisch überprüft werden. Die Prüfungen erhielten dennoch eine gute Gesamtbewertung.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Bosnien-Herzegowina und Malaysia durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Bosnien-Herzegowina und Malaysia einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Bosnien-Herzegowina: USA (14 Mio. TIV); Malaysia: Spanien (292 Mio. TIV).

Pays

Période

Bericht 2023

Sources