Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Unvollständige Waffenkontrolle bei König Abdullah II.

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Abdullah II. im Europäischen Parlament, 15.01.2020; Ausschnitt. © European Union / European Parliament (EP). Via Wikimedia Commons. Kontextporträt; abweichender Credit-Text auf der Dateiseite nennt zusätzlich CC BY 4.0. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Abdullah II.

CC BY 2.0 laut Commons-Dateiseite

Bei einer Kontrolle in Jordanien im Februar 2025 konnten Schweizer Inspektoren nur etwas mehr als ein Drittel der vorgesehenen Waffen überprüfen. Die betroffenen Gewehre, Maschinenpistolen, Pistolen und Schalldämpfer waren 2014–2019 für rund eine halbe Million Franken geliefert worden. Das SECO kündigte an, das Ergebnis bei künftigen Bewilligungen zu berücksichtigen.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Jordanien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Jordanien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommen die USA in Betracht, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Jordanien geliefert haben (677 Mio. TIV).

Pays

Période

2014–2026

Sources