Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Unvollständige Waffenkontrolle in Indien

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Bei einer Endverbleibskontrolle im November 2023 konnte eine Schweizer Delegation nur einen kleinen Teil der nach Indien gelieferten Maschinenpistolen vor Ort prüfen. Weitere Waffen wurden per Video gezeigt, ein wesentlicher Teil blieb ungeprüft. Das SECO bewertete die Kontrolle als ungenügend, sah aber keinen konkreten Hinweis auf eine Weitergabe an Unberechtigte. Ein genereller Exportstopp folgte nicht.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Indien durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Indien einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Indien geliefert hat (6’103 Mio. TIV).

Pays

Période

2023–2024

Sources