Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Waffen für Ägypten bis zur Nasser-Zeit

Catégorie de biens: Kriegsmaterial

Gamal Abdel Nasser, 1968. Fotograf nicht angegeben; Bibliotheca Alexandrina / Gamal Abdel Nasser Foundation. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt; Gemeinfreiheitsbegründung auf der Dateiseite. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Gamal Abdel Nasser, 1968.

Public Domain laut Commons (PD-Egypt)

Ägypten war in diesem Zeitraum zweitgrösster Abnehmer von Schweizer Kriegsmaterial, trotz kriegerischer Auseinandersetzungen und Militärputsch.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Ägypten durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Ägypten einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Frankreich in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Ägypten geliefert hat (4’607 Mio. TIV).

Pays

Conflits

Période

1945–59

Sources

  • Reto Moosmann, Lizentiatsarbeit, Aussenhandelsstatistik