Waffen für Nasarbajew über Neuseeland
Catégorie de biens: Kriegsmaterial
Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre
Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte Kasachstan durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für Kasachstan einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als möglicher Drittstaat kommt Spanien in Betracht, das gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen an Kasachstan geliefert hat (186 Mio. TIV).
Pays
Entreprises
Période
Ablehnung 2008; Lieferung 2009; Verfahren 2014–2018
Sources
- Bundesgericht, 12.03.2018, 6B_783/2017: Rechtskraft des Strafbefehls und unzulässige nachträgliche Erläuterung der Einziehung
- Bote der Urschweiz, 19.07.2017, S. 14: Mauscheleien beim Waffenexport (Balz Bruppacher)
- St. Galler Tagblatt, 19.07.2017, S. 2at: Wegschauen verboten (Balz Bruppacher)
- Bundesstrafgericht, SK.2016.20, Verfügung vom 03.03.2017 (Rückzug der Einsprache; später korrigierte Einziehung)
- Andreas Maurer, Watson/CH Media, 27.02.2017, aktualisiert 08.04.2020: Terror belebt das Schweizer Waffengeschäft – besonders eine Firma profitiert