Exportations suisses de matériel de guerre et d'armement

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Wavecom-Überwachung: Exporte zu Xi und Absagen für Erdoğan

Catégorie de biens: Dual-Use-Güter (GKG)

Xi Jinping in Beijing, 07.12.2023. Dati Bendo / © European Union, 2023 / EU Audiovisual Centre. Via Wikimedia Commons. Kontextporträt. Lizenzprüfung: 2026-09-26.
Xi Jinping in Beijing, 07.12.2023.

CC BY 4.0

Wavecom erhielt 2016 Exportbewilligungen für Überwachungstechnik in die Türkei über rund eine halbe Million Franken, 2019 über 140’000 Franken. Andere Gesuche wurden abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte 2018 die Ablehnung wegen des Risikos repressiver Verwendung. Bei den abgelehnten Geschäften war der türkische Nachrichtendienst über Aselsan als Empfänger vorgesehen. Wavecom erhielt 2015, 2016, 2018, 2019 und 2021 Exportbewilligungen für Überwachungstechnik nach China. Die Schweizer Behörden verweigerten Wavecom 2016 zwei Ausfuhren von Überwachungstechnik nach Thailand. Wavecom erhielt 2021 Exportbewilligungen für Überwachungstechnik nach Russland. Der auf Russland entfallende Anteil wurde nicht separat ausgewiesen. Wavecom erhielt 2018 und 2020 Ausfuhrbewilligungen für Überwachungstechnik nach Israel. Das Urteil B-7184/2017 betrifft das Gesuch vom 17. November 2017 für Technik zur Dekodierung, Aufzeichnung und Analyse von Funkprotokollen für die Turkish National Intelligence Organization. Das SECO lehnte es am 4. Dezember 2017 ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung am 17. April 2018 wegen des Risikos einer Verwendung als Repressionsmittel, auch gegen in der Schweiz lebende Personen. Der Entscheid nennt für die Software die Exportkontrollnummer 5D001.a.

Effet de la révision proposée de la loi sur le matériel de guerre

Aufgrund des neuen Artikels 22b könnte der Bundesrat unter vage formulierten «ausserordentlichen Umständen» von sämtlichen Bewilligungskriterien des Artikels 22a abweichen. Die Öffentlichkeit müsste darüber nicht informiert werden. Der Bundesrat könnte die Türkei, China, Thailand, Russland und Israel durch eine Änderung der Kriegsmaterialverordnung in Anhang 2 aufnehmen. Damit würde das Ausschlusskriterium wegen Beteiligung an einem bewaffneten Konflikt aufgehoben und die Bewilligung zur Regel gemacht. Der Bundesrat könnte eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen verweigern. Art. 18 Abs. 1 würde Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in den allermeisten Fällen abschaffen. Damit könnten Waffen für die Türkei, China, Thailand, Russland und Israel einfach via eine Tochterfirma oder einen Zwischenhänder in einem Drittstaat geliefert werden. Als Drittstaaten könnten zum Beispiel die folgenden Staaten dienen, die gemäss SIPRI in den letzten Jahren Kriegsmaterial in erheblichen Mengen geliefert haben: Türkei: USA (3’964 Mio. TIV); China: Frankreich (2’015 Mio. TIV); Thailand: USA (476 Mio. TIV); Russland: Italien (54 Mio. TIV); Israel: USA (5’009 Mio. TIV).

Pays

Entreprises

Période

Bewilligungen und Ablehnungen 2015–2021; Gerichtsentscheid 2018

Sources